Binnenschifffahrtsverordnung
Art. 2535 Schiffe ohne Maschinenantrieb
1 Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.36