Lokale Gegebenheiten
Die Ruderbedingungen auf dem Sempachersee können sich sehr rasch ändern. Diesbezüglich wird auf die bestehenden Statuten, Anhang 4, Reglement für den Ruder- und Trainingsbetrieb, Absatz VII (Wind, schlechtes Ruderwasser und schlechte Sicht) verwiesen.
*************************************************************
VII. WIND, SCHLECHTES RUDERWASSER UND SCHLECHTE SICHT
Art. 17 Grundsatz
1. Im Zweifelsfalle ist von Ausfahrten abzusehen.
2. Bei zweifelhaften Wind- und Wetterverhältnissen ist vor der Ausfahrt der Rat der Trainer oder erfahrener Ruderer einzuholen.
3. Bei zweifelhaften Wind- und Wetterverhältnissen darf nur mit Motorbootbegleitung gerudert werden.
Art. 18 Sturmvorsichtswarnung und Sturmwarnung
1. Die Sturmvorsichtswarnung (ca. 45 Blinklichtintervalle) orientiert ohne nähere Zeitangabe über das wahrscheinliche Aufkommen von jäh einsetzenden Sturmwinden. Eine Ausfahrt soll daher in unmittelbarer Ufernähe und nur auf dem drei Kilometer langen Stück zwischen Eichbucht und Seebad Sempach stattfinden. Seeüberquerungen und Tour du Lac sind generell verboten.
2. Die Sturmwarnung (ca. 90 Blinklichtintervalle) kündigt unmittelbare Sturmgefahr an. Ausfahrten sind verboten. Boote auf dem Wasser haben unverzüglich zum Seeclub Sempach zurückzukehren. Ist dies nicht möglich, so ist der nächste Hafen oder schützendes Land aufzusuchen. Seeüberquerungen oder Fahren auf offenem Wasser sind generell verboten.
Art. 19 Schlechte Sicht, Nacht und Nebel
1. Schlechte Sichtverhältnisse bringen ein erhöhtes Risiko. In der Regel sind bei solchen Verhältnissen Ruderausfahrten zu unterlassen.
2. Ruderboote müssen bei Nacht und bei schlechter Sicht wie Nebel, Dämmerung oder Schneetreiben mit einem weissen Rundumlicht beleuchtet sein. Die Ruderer und Mannschaften sind für die Beleuchtung selber verantwortlich. Der Seeclub Sempach stellt keine Lichter zur Verfügung. Bei Sichtweiten unter 50 Metern sind Ausfahrten untersagt.
VIII. RUDERN IM WINTER
Art. 21 Schwimmwesten
1. Bei unsicherer Witterung sowie beim Rudern im Winter wird namentlich in Kleinbooten das Tragen von Schwimmwesten empfohlen.
2. Für Juniorinnen und Junioren ist das Tragen von Schwimmwesten für Ausfahrten im Skiff und Doppelzweier zwischen dem 1. November und dem 30. April obligatorisch.
Art. 22 Tiefe Wassertemperaturen
1. Bei tiefen Wassertemperaturen stellt das kalte Wasser eine besondere Gefahr dar. Im Kenterungsfall kann die rasch eintretende Unterkühlung schon nach wenigen Minuten zu Bewusstlosigkeit und Ertrinken führen.
2. Boote ohne Motorbootbegleitung sollten daher unter Beachtung der Binnenschifffahrtsregeln in Ufernähe rudern, damit notfalls in kurzer Zeit (maximal 3-5 Minuten) das Ufer schwimmend erreicht werden kann. Es ist bei Verletzung von Fahrordnungsregeln besondere Vorsicht geboten.
Art. 20 Missachtung der Vorgaben
Bei Missachtung dieser Regeln und bei Schäden an Material und/oder Gefährdung von Personen im Besonderen kann der Vorstand nach Aufarbeitung des Sachverhalts und Anhörung aller involvierten Personen disziplinarische Massnahmen oder Strafen aussprechen.