Auszug aus den Statuten Seeclub Sempach (mit Relevanz für die Sicherheit)
Statuten:
I. Grundlagen
Gestützt auf Art. 25 der Statuten erlässt die Leitung Leistungssport & Material in Zusammenarbeit mit der Leitung Breitensport & Para-Rowing nachfolgendes Ruderbetriebsreglement. Im Interesse der guten Ordnung und der Erhaltung des Bootsparkes sowie der Sicherheit auf dem Wasser finden diese Ergänzungsbestimmungen für den gesamten Trainingsbetrieb im Seeclub Sempach Anwendung. Dieses Reglement ist für alle Sporttreibenden im Seeclub Sempach verbindlich.
II. Allgemeines
1. Grundsatz
Alle rudersportlichen Betätigungen im Seeclub Sempach erfolgen auf eigene Gefahr und Verantwortung der Ausübenden, seien dies Mitglieder des Seeclubs, Angehörige eines Mitglieds, Teilnehmer von Ruderkursen jeder Art, Gastruderer oder eingeladene Besucher.
2. Schwimmkundigkeit und verursachte Beschädigungen
Jeder, der beim Seeclub Sempach rudert, bestätigt mit dem Beitrittsgesuch, dass er schwimmen kann. Er hat dem Vereinseigentum Sorge zu tragen. Er haftet für jeden Schaden, den er dem Verein oder Dritten verursacht. Mannschaften haften solidarisch.
3. Versicherungsnachweis
Jeder, der im Seeclub Sempach rudert, bestätigt mit dem Beitrittsgesuch, dass er ausreichend unfall- und haftpflichtversichert ist. Bei den Haftpflichtversicherungen ist insbesondere darauf zu achten, dass in den allgemeinen Versicherungsbedingungen Schäden an Vereinsbooten gedeckt sind.
III. Bootsbenützung, Lagerung, Reinigung und Bootsschäden
4. Bootspark
Der vereinseigene Bootspark steht allen Junioren-, U-26, Aktiv-, Ehren- und Gastmitgliedern gemäss der verbindlichen Bootsbenützungsliste zum sorgfältigen Gebrauch zur Verfügung. Für die Benützung der Vereinsboote wird grundsätzlich zwischen Leistungssport- und Breitensport unterschieden.
5. Privatbote
Privatboote stehen Vereinsmitgliedern nicht zur Verfügung.
6. Bootszuteilung Leistungssport
Den Leistungssportlern werden die Boote durch die Leitung Leistungssport & Material zugewiesen. Die Boote werden anlässlich der Trainersitzungen den verschiedenen Trainingsgruppen zugeteilt. Statuten des Seeclubs Sempach 29
7. Ausfahrten mit Gästen
Einmalige Ausfahrten mit Gästen sind unter Begleitung von Mitgliedern des Seeclubs Sempach möglich. Die Ausfahrten bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Leitung Breitensport & Para-Rowing bzw. der Leitung Leistungssport & Material. Gäste haben ein Rollsitzgeld von CHF 10.00 pro Person zu bezahlen.
8. Bootslagerung
Es ist auf die gute Auflage der Boote im Bootsgestell zu achten. Alle Ruder werden in den beschrifteten Ruderrechen versorgt.
9. Private Bootsplätze
Mitglieder des Seeclubs Sempach haben bei vorhandener Kapazität die Möglichkeit, für Kleinboote im Bootshaus einen Bootslagerplatz zu mieten. Die hierfür zu entrichtende Miete wird von der Generalversammlung alljährlich festgesetzt (s. Anhang 1: Reglement über die Rechte und Pflichten sowie Beiträge).
Die Leitung Leistungssport & Material weist im Rahmen der Verfügbarkeit den Bootsplatz zu. Die Kündigung ist jeweils per Ende des Vereinsjahres möglich.
Bei Platzmangel, aufgrund von Eigenbedarf, ist der Verein berechtigt, den Bootsplatz mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Bereits geleistete Mieten werden pro rata abgerechnet. Wird den finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann der Verein den Bootsplatz kündigen oder das Boot ausquartieren.
10. Bootsreinigung
Die Boote sind nach jedem Training vor dem Bootshaus gründlich zu reinigen und abzutrocknen. Das Reinigungsmaterial und die Bootsböcke sind ordnungsgemäss zu versorgen.
11. Schäden an Vereinsbooten
Im Falle von Materialschäden an Booten oder Rudern ist ein Reparaturformular auszufüllen und an das defekte Material zu kleben. Die Leitung Breitensport & Para-Rowing oder die Leitung Leistungssport & Material sind über den entstandenen Schaden unverzüglich zu informieren. Statuten des Seeclubs Sempach 30
V. Ruderbetrieb
14. Allgemeines
a. Nach dem Training sind alle Materialien (Boote, Ruder, Bootsböcke, Lappen, Trinkflaschen etc.) zu versorgen und die Bootshallentore zu schliessen.
b. Vor dem Verlassen des Bootshauses ist darauf zu achten, dass die Tore geschlossen und der Hauptschalter ausgeschaltet sind.
c. In der kalten Jahreszeit sind die Bootshallentore während den Ausfahrten aus wärmetechnischen Gründen zu schliessen. Statuten des Seeclubs Sempach 31
15. Logbucheintrag
Aus Sicherheitsgründen und zur Erstellung der Kilometerstatistik sind vor jeder Fahrt Boot und Mannschaft im elektronischen Logbuch einzutragen. Nach der Ausfahrt sind Ziel sowie die geruderten Kilometer nachzutragen.
16. Sicherheitshandbuch
Der Seeclub Sempach führt ein Sicherheitshandbuch, welches bei Ruderkursen jeweils thematisiert wird. Das Handbuch unterstützt die Mitglieder im Verhalten gegenüber Risiken, welche während der Ausübung der Sportart Rudern auftreten können und wie in Gefahrensituationen gehandelt werden muss. Das Sicherheitshandbuch ist auf der Homepage publiziert.
17. Binnenschifffahrt
a. Den folgenden Bestimmungen der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) vom 8. November 1978 (SR 747.201.1) sind beim Rudern auf dem Sempachersee Beachtung zu schenken:
a) Segelschiffe und Surfer sind vortrittsberechtigt.
b) Boote der Polizei, die mit blauem Blinklicht fahren, sind vortrittsberechtigt. a. Schiffe der Berufsfischer, welche Zeichen führen, sind vortrittsberechtigt: - bei Tag ein gelber Ball - bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Licht
c) Schiffe der Sportfischer, welche Zeichen führen, sind vortrittsberechtigt: a. Schleppangel, b. weisser Ball
d) Die Meldungen der Sturmwarnungen (Eggerswil und Sursee) sind vor und während Ausfahrten zu beachten.
e) Bei Nachtfahrten muss ein nach allen Seiten hin deutlich sichtbares weisses Licht mitgeführt werden.
b. Im Weiteren gelten für die Schifffahrt auf dem Sempachersee die Fahrordnung, die Regeln bezüglich Sturmwarnungen und die gebotene Vorsicht gemäss Regelungen VI. Statuten des Seeclubs Sempach 32
18. Verordnung (BSV) Rettungswesten
a. Rettungswestenpflicht: Ausserhalb der Uferzone (300m Abstand vom Ufer), bei Seeüberquerungen und auf allen fliessenden Gewässern müssen Schwimmhilfen (Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 in der Fassung vom November 20063 entsprechen) mitgeführt werden.
b. In Rennruderbooten müssen Rettungswesten zwingend getragen oder mitgeführt werden. Weitere Einzelrettungsmittel sind nicht notwendig.
c. Jeder Ruderer ist selbst für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich.
VI. Fahrordnung
19. Allgemeines
In Absprache mit dem Seeclub Sursee wurde eine Fahrordnung für den Sempachersee vereinbart.
20. Fahrregeln auf dem Sempachersee
a. Für das Rudern auf dem Sempachersee gilt die nachstehende Regelung:
Fahrtrichtung
Sempach – Sursee: landseitig
Sursee – Sempach: seeseitig
Tour du Lac: Sempach-Sursee-Nottwil-Büezwil-Sempach
b. Trotz Fahrordnung ist es die Pflicht der Ruderer, während dem Rudern die Fahrtrichtung zu kontrollieren und Hindernissen auszuweichen.
c. Die Leitung Leistungssport & Material sorgt für die geeignete Publikation der Fahrordnung im Bootshaus. Statuten des Seeclubs Sempach 33
21. Gesperrte Wasserflächen
a. Speziell bezeichnete Uferschutzzonen dürfen mit den Ruder- und Motorbooten nicht befahren werden.
b. Das Befahren von gekennzeichneten Wasserflächen vor Strandbädern und Badeanstalten ist verboten.
c. Der Vorstand ist befugt, das Befahren von bestimmten Wasserflächen (z.B. Trichter Sursee) einzuschränken.
VII. Wind, schlechtes Ruderwasser und schlechte Sicht
22. Grundsatz
a. Im Zweifelsfalle ist von Ausfahrten abzusehen.
b. Bei zweifelhaften Wind- und Wetterverhältnissen ist vor der Ausfahrt der Rat der Trainer oder erfahrener Ruderer einzuholen.
c. Bei zweifelhaften Wind- und Wetterverhältnissen darf nur mit Motorbootbegleitung gerudert werden. Statuten des Seeclubs Sempach 34
23. Sturmvorsichtswarnung und Sturmwarnung
a. Die Sturmvorsichtswarnung (ca. 45 Blinklichtintervalle) orientiert ohne nähere Zeitangabe über das wahrscheinliche Aufkommen von jäh einsetzenden Sturmwinden. Eine Ausfahrt soll daher in unmittelbarer Ufernähe und nur auf dem drei Kilometer langen Stück zwischen Eichbucht und Seebad Sempach stattfinden. Seeüberquerungen und Tour du Lac sind generell verboten.
b. Die Sturmwarnung (ca. 90 Blinklichtintervalle) kündigt unmittelbare Sturmgefahr an. Ausfahrten sind verboten. Boote auf dem Wasser haben unverzüglich zum Seeclub Sempach zurückzukehren. Ist dies nicht möglich, so ist der nächste Hafen oder schützendes Land aufzusuchen. Seeüberquerungen oder Fahren auf offenem Wasser sind generell verboten.
24. Schlechte Sicht, Nacht und Nebel
a. Schlechte Sichtverhältnisse bringen ein erhöhtes Risiko. In der Regel sind bei solchen Verhältnissen Ruderausfahrten zu unterlassen.
b. Ruderboote müssen bei Nacht und bei schlechter Sicht wie Nebel, Dämmerung oder Schneetreiben mit einem weissen Rundumlicht beleuchtet sein. Die Ruderer und Mannschaften sind für die Beleuchtung selber verantwortlich. Bei Sichtweiten unter 100 Metern sind Ausfahrten untersagt.
VIII. Rudern im Winter
25. Rettungswesten
a. Für den Breitensport ist das Tragen einer Rettungsweste bei unsicherer Witterung sowie im Winterhalbjahr vom 1. November bis 30. April obligatorisch.
b. Für Junioren ist das Tragen von Rettungswesten für Ausfahrten im Skiff und Doppelzweier sowie bei Ausfahrten ohne Motorbootbegleitung zwischen dem 1. November und dem 30. April obligatorisch.
26. Tiefe Wassertemperaturen
a. Bei tiefen Wassertemperaturen stellt das kalte Wasser eine besondere Gefahr dar. Im Kenterungsfall kann die rasch eintretende Unterkühlung schon nach wenigen Minuten zu Bewusstlosigkeit und Ertrinken führen.
b. Boote ohne Motorbootbegleitung sollten daher unter Beachtung der Binnenschifffahrtsregeln in Ufernähe rudern, damit notfalls in kurzer Zeit (maximal 3-5 Minuten) das Ufer schwimmend erreicht werden kann. Es ist bei Verletzung von Fahrordnungsregeln besondere Vorsicht geboten. Statuten des Seeclubs Sempach 35
27. Missachtung der Vorgaben
Bei Missachtung der Regeln betreffend Ruder und Trainingsbetrieb und bei Schäden an Material und/oder Gefährdung von Personen im Besonderen kann der Vorstand nach Aufarbeitung des Sachverhalts und Anhörung aller involvierten Personen disziplinarische Massnahmen oder Strafen aussprechen.
IX. Inkrafttreten dieses Reglements
a. Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 3. März 2021 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
b. Dieses Reglement ersetzt das Reglement für den Ruder- und Trainingsbetrieb vom 1. Februar 2013.