Verordnung Schwimmhilfe
Art. 134a Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
1 Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 134 ist auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, welche auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.
2 Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.
3 Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN 393:1994 in der Fassung vom November 1993 entsprechen.